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Rechtzeitiger Check schützt vor bösen Überraschungen
NV-Bescheinigung unter der Lupe Immer mehr Rentner beantragen beim Finanzamt eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Doch der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Bei einer Abweichung des zu versteuernden Einkommen von der Vorausberechnung in der NV-Bescheinigung nach oben, oder bei Änderungen in der Veranlagungsart durch Tod eines Ehepartners, ist gegebenenfalls eine Steuererklärung einzureichen. Deshalb nehmen Finanzämter derzeit auch NV-Bescheinigungen unter die Lupe. Die Ausstellung einer NV-Bescheinigung ist kein Freibrief. Mit der Unterschrift unter den Antrag hat der Antragsteller erklärt: „Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, die ausgestellte NV-Bescheinigung zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.“ Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen in den kommenden Jahren den Grundfreibetrag von 8130,- € / 16260,- € (ledig oder verwitwet / verheiratet) übersteigt. Rentner sollten ihr zu versteuerndes Einkommen auch bei Vorliegen einer NV-Bescheinigung einmal im Jahr prüfen. Hilfe können dabei Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater leisten.
Die Finanzämter suchen derzeit gezielt nach Sündern. Möglich ist dies, weil viele Einkünfte per Gesetz an die Finanzverwaltung zu melden sind: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Einkünfte aus Renten; Kapitalerträge aus Geldanlagen und andere Einkünfte. Gleichzeitig wird dem Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt, wenn wegen eine NV-Bescheinigung keine Abgeltungssteuer einbehalten wurde. Stellt das Finanzamt fest, dass die Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen, kann es innerhalb der Sieben-Jahresfrist Steuerbescheide erlassen bzw. zur Abgabe einer Erklärung auffordern. Im Jahr 2013 könne noch Besteuerungszeiträume bis 2006 aufgegriffen werden.
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